Art. 27
BZO Bau- und Zonenreglement Emmen · S. 25 · Original-PDF
1Die Landschaftsschutzzone bezweckt den Schutz und die Erhaltung besonders empfindlicher Landschaftsgebiete und der Lebensräume einheimischer Tiere und Pflanzen. Sie ist der Landwirtschaftszone gemäss Art. 23 BZR mit den nachfolgenden Bestimmungen überlagert.
2Die landwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Umfang bleibt gewährleistet. Der gewerbliche Gartenbau sowie bodenunabhängige Nutzungen sind untersagt.
3Bauten und Anlagen sind gestattet, soweit sie der direkten landwirtschaftlichen Nutzung dienen.
4Nicht gestattet sind Ablagerungen und Terrainveränderungen aller Art sowie Massnahmen und Nutzungen, die die Landschaft beeinträchtigen oder verändern. Die Anlage neuer Wege ist gestattet, sofern diese der Bewirtschaftung oder der extensiven Erholung dienen.
Aufforstung und Begradigung der Waldränder sind untersagt.
5Der Gemeinderat kann über Flächen, die nicht mehr genutzt werden, Massnahmen zur Pflege und zum Unterhalt erlassen oder die Nutzung differenzierter regeln. Landschaftsschutzzone Ls 23
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.