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Art. 26 · Ortsbildschutzzone
BZO Bau- und Zonenreglement Emmen · S. 25 · Original-PDF
Ob
1Die Ortsbildschutzzone ist einer Nutzungszone überlagert. Sie bezweckt die Erhaltung des Quartierbildes sowie die gestalterische Einordnung von baulichen Veränderungen.
2Massgebliche bauliche Erweiterungen und Veränderungen sowie Neubauten sind nur im Rahmen eines Gestaltungsplanes gestattet.
3Der Gemeinderat kann im Rahmen von Art. 46 BZR erhaltenswerte Einzelbauten schützen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.