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Art. 24 · Übriges Gebiet
BZO Bau- und Zonenreglement Emmen · S. 24 · Original-PDF
UeG (PBG: § 56)
1Das Übrige Gebiet umfasst Land, dessen Nutzung noch nicht bestimmt ist.
2In dieser Zone gelten die Bestimmungen der Landwirtschaftszone.
3Bei ausgewiesenem Bedarf kann auf dem Land des übrigen Gebietes langfristig die Bauzone erweitert werden. 22
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.