Art. 16b · Bepflanzung in den Arbeitszonen
BZO Bau- und Zonenreglement Emmen · S. 19 · Original-PDF
1In den Arbeitszonen sind Grünflächen und Bepflanzungen anzulegen und im Rahmen des Planes über die Umgebungsgestaltung gemäss § 62 Abs. 1 lit c PBV flächenmässig nachzuweisen. * z.B. Gewerbehallen 17
2Der Gemeinderat kann für Plätze versiegelte Beläge untersagen. Er verlangt eine dichte Randbepflanzung und Durchgrünung von Abstell- und Lagerplätzen.
3Bei Industrie- und Gewerbebauten, bei öffentlichen Bauten und Anlagen ist die Bepflanzung und Begrünung zum grössten Teil mit einheimischen und standortgerechten Sträuchern, Bäumen und Wildkräutern vorgeschrieben.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.