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Art. 16b · Bepflanzung in den Arbeitszonen

BZO Bau- und Zonenreglement Emmen · S. 19 · Original-PDF

1In den Arbeitszonen sind Grünflächen und Bepflanzungen anzulegen und im Rahmen des Planes über die Umgebungsgestaltung gemäss § 62 Abs. 1 lit c PBV flächenmässig nachzuweisen. * z.B. Gewerbehallen 17

2Der Gemeinderat kann für Plätze versiegelte Beläge untersagen. Er verlangt eine dichte Randbepflanzung und Durchgrünung von Abstell- und Lagerplätzen.

3Bei Industrie- und Gewerbebauten, bei öffentlichen Bauten und Anlagen ist die Bepflanzung und Begrünung zum grössten Teil mit einheimischen und standortgerechten Sträuchern, Bäumen und Wildkräutern vorgeschrieben.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.