Art. 11 · Spezialzone
BZO Bau- und Zonenreglement Emmen · S. 16 · Original-PDF
Gs-S, W-S
1In den Spezialzonen darf nur im Rahmen eines Gestaltungs- oder Bebauungsplanes gebaut werden.
2Bebauung, Ausnützung und Gebäudehöhen werden unter Beachtung der Nachbarzonen, von ortsplanerischen Kriterien oder Richtplänen gemäss § 9 PBG in den Bebauungs- oder Gestaltungsplänen festgelegt.*
Für die im Gestaltungs- oder Bebauungsplan festzulegende Anzahl Vollgeschosse gelten folgende Minimal- resp. MaximalWerte:
Gs-S: 3 - 6 Vollgeschosse
W-S: 2 - 4 Vollgeschosse
In den im Zonenplan speziell bezeichneten Gebieten können die Gebäudehöhen und Dichten in einem Bebauungsplan abweichend festgelegt werden.
3Für die zulässigen Nutzungen sind die entsprechenden Zonenarten massgebend:
- spezielle Geschäftszone: Art. 8 Abs. 1 BZR - spezielle Wohnzone: Art. 9 Abs. 1 BZR
In der Gs-S Meierhöfli gilt für Wohnungen eine max. Ausnützungsziffer von 0.20.
4In den Zonen W-S mit rechtsgültigen Gestaltungsplänen sind Bestand und Ersatz der bestehenden höheren Gebäude, die mit mehr als 1 Vollgeschoss von der zulässigen Geschosszahl abweichen, im Sinne von § 75 Abs. 2 PBG gewährleistet.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.