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Art. 11 · Spezialzone

BZO Bau- und Zonenreglement Emmen · S. 16 · Original-PDF

Gs-S, W-S

1In den Spezialzonen darf nur im Rahmen eines Gestaltungs- oder Bebauungsplanes gebaut werden.

2Bebauung, Ausnützung und Gebäudehöhen werden unter Beachtung der Nachbarzonen, von ortsplanerischen Kriterien oder Richtplänen gemäss § 9 PBG in den Bebauungs- oder Gestaltungsplänen festgelegt.*

Für die im Gestaltungs- oder Bebauungsplan festzulegende Anzahl Vollgeschosse gelten folgende Minimal- resp. MaximalWerte:

Gs-S: 3 - 6 Vollgeschosse

W-S: 2 - 4 Vollgeschosse

In den im Zonenplan speziell bezeichneten Gebieten können die Gebäudehöhen und Dichten in einem Bebauungsplan abweichend festgelegt werden.

3Für die zulässigen Nutzungen sind die entsprechenden Zonenarten massgebend:

- spezielle Geschäftszone: Art. 8 Abs. 1 BZR - spezielle Wohnzone: Art. 9 Abs. 1 BZR

In der Gs-S Meierhöfli gilt für Wohnungen eine max. Ausnützungsziffer von 0.20.

4In den Zonen W-S mit rechtsgültigen Gestaltungsplänen sind Bestand und Ersatz der bestehenden höheren Gebäude, die mit mehr als 1 Vollgeschoss von der zulässigen Geschosszahl abweichen, im Sinne von § 75 Abs. 2 PBG gewährleistet.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.