Art. 31 · Mehrlängenzuschlag
BZO Obfelden · S. 14 · Original-PDF
1In den Wohnzonen sind bei Fassaden von mehr als 16 m Länge die betreffenden Grundabstände um ¼ der Mehrlänge, jedoch höchstens um 6 m heraufzusetzen. Diese Regelung gilt nicht für dauernd gewerblich genutzte Erd- und Untergeschosse in den Wohnzonen mit Gewerbeerleichterung.
2Bei der Berechnung des Mehrlängenzuschlages sind Klein- und Anbauten zu berücksichtigen.
3In den Wohnzonen ist bei einem Gebäudeabstand von weniger als 5 m ein Mehrlängenzuschlag zu berechnen. Die entsprechenden Grundabstände erhöhen sich um ¼ der um 16 m reduzierten Summe der beiden massgebenden Fassadenlängen. (Berechnungsbeispiel im Anhang). (4)
4Bauten und Anlagen, deren grösste Höhe nicht mehr als 2.50 m beträgt und die eine Bodenfläche von höchstens 6 m2 beanspruchen, sind bei der Berechnung des Mehrlängenzuschlages nicht zu berücksichtigen. (2)
Art. 32 (4) Maximale
Gebäudelänge
In den Wohnzone W1/26 und W2E/21 sind bei einem Gebäudeabstand von weniger als 5 m die massgebenden Fassadenlängen zusammenzuzählen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.