Zone A · Pieterlen
Bern · BFS 392 · Gemeindeprofil · alle 9 Zonen
Die Zone A in Pieterlen (Bern) ist mit 3 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Situationsplan auf Grundlage der amtlichen Vermessung
- Projektpläne 1:100 oder 1:50 (Grundrisse, Schnitte, Fassaden)
- Massgebendes Terrain, Terraingestaltung und Fixpunkt
- Baugespann / Profilierung im Gelände
- Situationsplan: beglaubigte Grundbuchplan-Kopie des Kreisgeometers RSW AG Lyss
- Darstellungskonventionen in Situations- und Projektplänen (rot/gelb/grau, Terrainlinien)
- Baugesuch im kantonalen Übermittlungssystem (eBau)
- Zwei unterzeichnete Papierausfertigungen (rechtlich massgebend)
- Angaben zur Erdbebensicherheit
- Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: eBau Bern (obligatorisch, zusätzlich 2 Papierdoppel)
- Ablauf nach der Einreichung
- Bauabteilung
- 032 376 01 90
- bau@pieterlen.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Pieterlen, in denen «A» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 6BZO Gemeindebaureglement · S. 21
BauG. Gemäss Art. 6 BauG definiert die Gefahrengebiete mit erheblicher (rotes Gefahrengebiet), mittlerer (blaues Gefahrengebiet), geringer (gelbes Gefahrengebiet) und nicht bestimmter Gefahrenstufe und deren Üeberbaubarkeit. Die Gebiete sind im Zonenplan verbindlich eingetragen. Zu beachten ist, dass für sensible Bauten Art. 6 Abs. 3 Baugesetz gilt. Sensible Bauten sind: Gebäude und Anlagen, in denen
2Bei Baugesuchen in Gebieten mit erheblicher (rotes Gefahrengebiet) oder mittlerer (blaues Gefahrengebiet) Gefährdung oder mit nicht bestimmter Gefahrenstufe zieht die Baubewilligungsbehörde die kantonale Fachstelle bei.
3Im Gefahrengebiet mit geringer Gefährdung (gelbes Gefahrengebiet) wird der Baugesuchsteller im Baubewilligungsverfahren auf die Gefahr aufmerksam gemacht. sich besonders viele Personen aufhalten, die schwer zu evakuieren sind (wie Spitäler, Heime, Schulen) oder die besonderen Risiken ausgesetzt sind (z. Bsp. Campingplätze), Gebäude und Anlagen, an denen bereits geringe Einwirkungen grosse Schäden zur Folge haben (wie Schalt- und Telefonzentralen, Steuerungs- und Computeranlagen, Trinkwasserversorgungen, Kläranlagen) Gebäude und Anlagen, an denen grosse Folgeschäden auftreten können (wie Deponien, Lagereinrichtungen oder Produktionsstätten mit Beständen an gefährlichen Stoffen)
4Es wird empfohlen, frühzeitig eine Voranfrage einzureichen. Die Voranfrage ist bei der Baubewilligungsbehörde einzureichen.
–22 - GBR Pieterlen Hinweise
6
Straf- …
Art. 25BZO Gemeindebaureglement · S. 4
KWaG und Art. 34 KWaV betreffend Waldabstand; Art. 16 a Abs. 1 und 2 RPG, Art. 34 ff. und Art. 39 ff. RPV; Art. 80 ff. BauG.
Vgl. Art. 684 ff. ZGB und Art.
79EGZGB. Übergeordnetes Recht
Das übergeordnete Recht geht vor und ist vorbehalten. Das Baureglement regelt nur, was nicht schon auf eidgenössischer und kantonaler Ebene geregelt ist. Auf wichtige Bestimmungen wird jeweils in der Kommentarspalte hingewiesen.
Regelt das GBR einen Sachverhalt nicht oder nur lückenhaft, gilt ersatzweise das dispositive öffentliche Recht des Kantons. Ausgenommen ist die Landwirtschaftszone, wo bewusst auf Bauvorschriften verzichtet wird und die Dimensionen im Einzelfall festgelegt werden.
Auch wenn das private Baurecht vom öffentlichen weitgehend verdrängt worden ist, bleibt es selbstständig anwendbar. Unter Nachbarn sind insbesondere die zivilrechtlichen Bau- und Pflanzvorschriften von Bedeutung. Diese Vorschriften bieten dem Grundeigentümer einen Minimalschutz, der nur unter besonderen Voraussetzungen vom öffentlichen Recht verdrängt werden kann, z.B. das Beseitigungsverbot von schattenwerfenden Bäumen aus Gründen des Landschaftsschutzes. Baubewilligungspflicht vgl. Art.
22Abs. 1 RPG; Art. 1 Abs. 1 und 3 BauG; Art. 4 ff. BewD; Weisung «Baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen nach Art. 1 Abs. 3 Bst. b bb BauG» (BSIG Nr. 7/725.1/1.1). Vgl. Art. 5 Abs. 2 BewD. Vgl. Art. 86 Abs. 3 BauG i.V. mit Art. 100 BauV. Vgl. Art. 19 ff. BauG; Art. 19 ff. BauV Baubewilligung
Das Baubewilligungsverfahren ist im übergeordneten Recht abschliessend …
Art. 39BZO Gemeindebaureglement · S. 19
WBV sowie die AHOP Gewässerraum 2015
2Der Gewässerraum für Fliessgewässer ist im Zonenplan „Gewässerraum“ als flächige Überlagerung festgelegt (Korridor). Vgl. Anhang A131
3Zugelassen sind nur Bauten und Anlagen, die standortgebunden sind und die im öffentlichen Interesse liegen. Alle anderen – bewilligungspflichtigen und bewilligungsfreien – Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen sind unter Vorbehalt des Bundesrechts untersagt. In dicht überbauten Gebieten können Ausnahmen für zonenkonforme Bauten und Anlagen bewilligt werden, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Vorbehalten sind zudem Massnahmen des Gewässerunterhalts und des Gewässerbaus gemäss Art. 6, 7 und 15 WBG. Vgl. Art. 11 BauG Vgl. Art. 41c GschV und Art. 5b Abs.
2WBG. Zuständig für den Entscheid, ob dicht überbaut ist im Baubewilligungsverfahren die Leitbehörde, das AGR erstellt einen Amtsbericht.
4Innerhalb des Gewässerraums ist die natürliche Ufervegetation zu erhalten. Zulässig ist nur eine extensive land- und forstwirtschaftliche Nutzung oder eine naturnahe Grünraumgestaltung. Dies gilt nicht für den Gewässerraum von eingedolten Gewässern. Vgl. auch Art. 41c Abs. 3 und 4 GSchV
Vgl. Art. 41c Abs. 6 Bst. b GSchV
5Wo kein Gewässerraum ausgeschieden ist, sind Gesuche für Bauten und Anlagen innerhalb von 15 m ab Mittelwasserlinie bzw. bei eingedolten Gewässern innerhalb von 15 Metern ab Mittelachse dem Tiefbauamt vorzulegen. Das Tiefbauamt entscheidet, ob eine Wasser …
Art. 43BZO Gemeindebaureglement · S. 9
LSV. II GL = Gebäudelänge (s. Anhang A 131), FH tr = Fassadenhöhe traufseitig (s. Anhang A 132) Die Fassadenhöhe trauf- und giebelseitig und die Gebäudelänge sind gestützt auf das Resultat eines anerkannten qualifizierten Verfahrens festgelegt worden. Im Bauinventar ist das Gebiet als Baugruppe bezeichnet. Dies bedeutet, dass für alle baulichen Eingriffe die Kantonale Denkmalpflege (KDP) beigezogen werden muss. II Im Bauinventar ist das Gebiet als Baugruppe bezeichnet. Dies bedeutet, dass für alle baulichen Eingriffe die Kantonale Denkmalpflege (KDP) beigezogen werden muss.
–10 - GBR Pieterlen Hinweise
G «Dorfplatz» ZöN G
Öffentlicher Treffpunkt und Parkplatz III Platzgestaltung mit dem Element Wasser mit einer Bepflanzung und mit Kunstobjekten, Kleinbauten wie Kiosk, öffentliche WC-Anlage, gedeckter Aufenthaltsbereich oder Ähnliches bis zu einer max. Grundfläche von 30,0 m2 und einer max. Höhe von 4,0 m sind gestattet. III H «Chalberegge» ZöN H
Werkhof der Burgergemeinde mit Bauten und Anlagen für den Bau und den Unterhalt der öffentlichen Wasserversorgung, für die Forstwirtschaft und den Wegunterhalt sowie Bauten für eine Nahwärmeversorgung. Die nicht benötigten Teile können der Nutzung als Familiengärten dienen. Es gelten die baupolizeilichen Masse der Mischzone M3.
GBR Pieterlen Hinweise
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Zonen für Sportund Freizeitanlagen (ZSF) Zonen für Sport- 222 1 In den einzelnen Zonen für Sport- und Freizeitanlagen und gelten die folgenden Bestimmungen: Freizeitanlagen (ZSF) …
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Fassadenhöhe traufseitig | ≤ 17 m | Art. 212 Abs. 1, S. 7 | 0.92 |
| Fassadenhöhe Attika | ≤ 17 m | Art. 212 Abs. 1, S. 7 | 0.92 |
| Grünflächenziffer | ≥ 10 % | Art. 212 Abs. 1, S. 7 | 0.92 |
Extrahiert aus der BZO Pieterlen (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.