Zur Rechtslage — bitte lesen Für die Stadt Luzern gelten ZWEI Reglemente nebeneinander. Der Stadtteil Luzern richtet sich nach dem Bau- und Zonenreglement von 2013, der 2010 eingemeindete Stadtteil Littau weiterhin nach seinem eigenen BZR von 2008 (sRSL 7.1.2.1.2). Die Zonen sind hier entsprechend gekennzeichnet. Beide messen NICHT gleich: Luzern arbeitet mit der Überbauungsziffer, Littau mit der Ausnützungsziffer — Werte aus dem einen Reglement dürfen nie gegen das andere gehalten werden. Die Zusammenführung läuft (2. öffentliche Auflage April/Mai 2026, Genehmigung des Regierungsrats frühestens Mitte 2027).
Beide Stadtteile stehen weiterhin unter ALTEM Baurecht (Anhang 1 PBG/PBV). Der Kanton setzt die harmonisierten Baubegriffe gemeindeweise in Kraft; die Stadt Luzern fehlt in der Liste des Beschlusses SRL 736a (Stand 23.09.2025, 55 Gemeinden). Dass das BZR Luzern «Überbauungsziffer» und «Fassadenhöhe» verwendet, ist KEIN Zeichen einer Umstellung — beide Begriffe gibt es im alten wie im neuen Recht, aber unterschiedlich definiert. Die altrechtliche Überbauungsziffer misst die überbaubare Grundfläche (§ A1-25 PBG), die IVHB-Überbauungsziffer die anrechenbare Gebäudefläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie (§ 25 PBG). Sie sind nicht vergleichbar.
Im Stadtteil Luzern hängen die Masse ausserdem nicht an der Zonenart, sondern an der ORDNUNGSNUMMER aus dem Zonenplan (Anhang 1 BZR). Die Zonen sind deshalb als «WA 6», «WO 105» und so weiter geführt. Wo Anhang 1 keinen Wert nennt, gilt Art. 26: Fassadenhöhe max. 21 m, Firsthöhe max. 27 m, höchstens sechs Vollgeschosse.
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