Art. 82 · Gebäudelänge und Gebäudebreite
BZO Baureglement der Gemeinde Zuzwil — Vorschriften, mit Anhang · S. 22 · Original-PDF
1Die Gebäudelänge bezeichnet die längere Seite des kleinsten die Baute umhüllenden Rechtecks, soweit diese über dem gestalteten Terrain liegt. Unberücksichtigt bleiben Anbauten, Dachvorsprünge sowie unterirdische Bauten nach Art. 76a dieses Erlasses.
2Die Gebäudebreite bezeichnet die kürzere Seite des kleinsten die Baute umhüllenden Rechtecks, soweit diese über dem gestalteten Terrain liegt. Unberücksichtigt bleiben Anbauten, Dachvorsprünge sowie unterirdische Bauten nach Art. 76a dieses Erlasses. Gebäudelänge und -breite Gebäudelänge Gebäude Gebäudelänge und -breite mit Vorbauten Gebäudelänge (inkl. Zuschlag pro Vorbaute)
Gebäude
kR kleinstes das Gebäude umhüllende Rechteck kR VB Gebäude VB
VB
Zuschlag pro Vorbaute) kR Gebäudebreite (inkl. kleinstes das Gebäude umhüllende Rechteck Vorbaute (Balkon) kR VB 10 | 18 Anhang Baureglement Gemeinde Zuzwil Zuschlag pro Vorbaute) Gebäudebreite (inkl.
Gebäudelänge und -breite mit Anbaute Gebäudelänge (inkl. Zuschlag pro Vorbaute) VB Gebäude VB
VB kR kleinstes das Gebäude umhüllende Rechteck Vorbaute (Balkon) Anbaute kR AB VB AB 11 | 18 Anhang Baureglement Gemeinde Zuzwil
Grenz- und Gebäudeabstand (Art. 20 BauR) Planungs- und Baugesetz
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.