Art. 2.1 · Kernzone
BZO Zumikon · S. 10 · Original-PDF
2.1 Kernzone Zweck Artikel 4 Die Kernzone bezweckt den Erhalt und zeitgemässe Weiterentwicklung der prägenden Ortskerne. Die Identität dieser Ortskerne ist beizubehalten. Umbau und Ersatzneubauten Artikel 5 Die im Zonenplan schwarz gekennzeichneten Gebäude dürfen nur unter Beibehaltung des bisherigen Gebäudeprofils und Erscheinungsbildes umgebaut oder ersetzt werden. Vorbehalten bleiben Unterschutzstellungen. Abweichungen vom bisherigen Gebäudeprofil und vom äusseren Erscheinungsbild sind zulässig, sofern die Interessen des Ortsbildschutzes gewahrt und die Wohnqualität oder die Verkehrssicherheit verbessert werden. Solche Abweichungen setzen ein Modell sowie eine positive Beurteilung durch ein Fachgutachten voraus. Grundmasse für Neubauten Artikel 6 Für alle nicht schwarz gekennzeichneten Gebäude und für Neubauten gelten folgende Grundmasse: Vollgeschosse max. 2 Anrechenbare Dachgeschosse bei erreichter Vollgeschosszahl max. 1 Gebäudehöhe max. 7.5 m Gesamtlänge max. 30 m Gebäudebreite max. 16 m Grenzabstand min. 5 m Reduzierter Gebäudeabstand Artikel 7 Die kantonalrechtliche Abstandsverschärfung für Gebäude mit brennbaren Aussenwänden findet keine Anwendung. Strassenabstand Artikel 8 Wo Verkehrsbaulinien fehlen und die Gebäudestellung nicht durch den Kernzonenplan vorgeschrieben wird, kann der Abstand gegenüber Strassen, Plätzen und öffentlichen Wegen bis auf 2 m herabgesetzt werden, wenn dadurch das Ortsbild verbessert wird.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.