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Art. 8 · Quartierfreiräume
BZO Bauordnung der Stadt Zug · S. 8 · Original-PDF
1In den im Zonenplan bezeichneten Gebieten sind zusätzlich zu den Spiel- und Freiflächen gemäss § 6 öffentlich zugängliche, zusammenhängende Quartierfreiräume von mindestens 5 % der anzurechnenden Landfläche gemäss Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (V PBG)1) auszuscheiden und attraktiv zu gestalten.
2Pflege und Unterhalt gehen zu Lasten der Stadt Zug.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.