Art. 31 · Anforderungen an Arealbebauungen
BZO Bauordnung der Stadt Zug · S. 15 · Original-PDF
1Die Arealbebauung hat gegenüber der Einzelbauweise folgenden erhöhten Anforderungen zu genügen:
a)besonders gute architektonische Gestaltung der Bauten, Anlagen und Freiräume;
b)besonders gute Einordnung in das Orts-, Quartier- und Landschaftsbild;
c)besonders gut gestaltete Grundrisse bezüglich Wohnkomfort und Wohn hygiene bzw. Arbeitsplatzqualität;
d)besonders gut gestaltete und zusammenhängende Spiel- und Freiflächen gemäss § 6;
e)sorgfältiger Umgang mit dem bestehenden Baumbestand bzw. angemessene Ersatzpflanzungen;
f)zweckmässige und hindernisfreie arealinterne Fussgängerverbindungen und Anschluss an das angrenzende Fusswegnetz;
g)zweckmässige Erschliessung mit Sammelgaragen;
h)umweltfreundliche Energiekonzeption: Der Wärmeschutz bei Neubauten und umfassenden Sanierungen hat mindestens dem MINERGIE®-Standard Bauordnung 15 zu entsprechen. Mindestens 40% des Energiebedarfs für Heizung und Warmwasser müssen mit erneuerbarer Energie gedeckt werden. Sofern die örtlichen Verhältnisse dies verunmöglichen, kann der Stadtrat den Anteil an erneuerbarer Energie senken; der Anteil muss aber in jedem Fall mindestens 20% betragen.
i)gemeinsame Entsorgungsanlagen.
2Der Stadtrat kann verlangen, dass bis zu ¾ der Autoabstellplätze in unterirdischen Sammelgaragen zusammengefasst werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.