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Art. 10 · Autoarmes Wohnen und Arbeiten
BZO Bauordnung der Stadt Zug · S. 8 · Original-PDF
1Gebiete, die sich für autoarmes Wohnen und Arbeiten eignen, können von der Pflicht zur Erstellung von Autoabstellplätzen ganz oder teilweise befreit werden.
2Eine Befreiung setzt eine entsprechende Vereinbarung zwischen der Grund eigentümerschaft und der Stadt Zug voraus, mit welcher die Einzelheiten geregelt und die nachträglich allenfalls notwendige Erstellung der Abstellplätze gesichert werden. 1) BGS 721.111, §§ 16 und 18 8 Bauordnung
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.