Art. 71a
BZO Zürich · S. 48 · Original-PDF
132 1 Es sind folgende Geschosse zulässig: Zusatz vorschriften Fierzgasse Vollgeschosse maximal 2 anrechenbares Untergeschoss maximal 1 anrechenbares Dachgeschoss maximal 1
2Ersatzbauten dürfen nur anstelle bestehender ursprünglicher Gebäude und unter Beibehaltung von deren Lage, Höhenlage und Dachform erstellt werden. Dabei dürfen an der Heinrich strasse eingeschossige Bauten oder Flachdachbauten an die Geschossigkeit, Geschosslage und Dachform von Nachbarbau ten derselben Häuserzeile angeglichen werden.
3Die Baumasse des bestehenden Hauptgebäudes darf nur ver grössert werden, sofern die Vorschriften gemäss Abs. 2 einge halten werden. Massgebend für die Berechnung der Baumasse sind die kantonalen Vorschriften über die Baumassenziffer. Aus serdem sind Anbauten, Aufbauten sowie Fassaden- und Dachdämmungen gemäss nachfolgenden Bestimmungen zulässig.
4Das bestehende System der Haustrennwände ist beizubehalten. 130 Fassung gem. GRB vom 30. November 2016; Inkraftsetzung 1. November 2018 (STRB Nr. 686/2018). 131 Fassung gem. GRB vom 30. November 2016; Inkraftsetzung 1. November 2018 (STRB Nr. 686/2018). 132 Geändert durch GRB vom 19. März 2014; Inkraftsetzung 2. April 2015 (STRB Nr. 287/2015). 48 Bauordnung der Stadt Zürich Bau- und Zonenordnung (BZO 2016) 700.100
5Die zusätzlich mögliche Wandstärke wärmegedämmter Fassa den beträgt im Aussenbereich maximal 10 cm. Für eine allfällige Isolation des Dachraums darf die Dachfläche um maximal 7 cm erhöht werden.
6Für Häuser mit Dachgeschoss sind nur Satteldächer zulässig. Davon ausgenommen sind die walmdachgedeckten Häuser an der Langstrasse. Bei Um- und Ersatzbauten sind Firstrichtung, Traufhöhe und Dachneigung zu übernehmen oder den Dächern der benachbarten Häuser anzugleichen.
7Im ersten Dachgeschoss sind je Hausteil und Dachfläche ma ximal zwei Lukarnen mit einer Breite von insgesamt maximal einem Drittel der zugehörigen Fassadenlänge (Einzelhaus) ge stattet. Ferner ist je Hausteil und Dachfläche ein zusätzliches Dachflächenfenster zulässig. Anstelle der Lukarnen kann je ein weiteres Dachflächenfenster ausgeführt werden. Für die Dach flächenfenster gilt das Maximalaussenmass von 0,65 m2 je Fens ter. Sie sind einzeln in stehendem Format, bündig und farblich angepasst in die Dachhaut zu integrieren. Dacheinschnitte und Dachterrassen sind nicht gestattet.
8An der rückwärtigen Traufseite der Hauptgebäude sind ein geschossige Anbauten ohne Dachgeschoss zulässig. Ihre Ge bäudetiefe beträgt maximal 3,00 m; bei den Häusern Heinrich strasse 35, 36, 37 und 38 beträgt sie maximal 4,00 m. Für die Anbauten gilt in der Verlängerung der Haustrennwände das Grenzbaurecht. Von den Giebelfassaden haben die Anbauten einen minimalen Rücksprung von 1,20 m einzuhalten.
9An der Giebelfassade ist jeweils ein eingeschossiger Windfang mit Seitenlängen von maximal 2,00 m zulässig. Unter Vorbehalt einwandfreier wohnhygienischer und feuerpolizeilicher Verhält nisse darf dabei der Grenz- und Gebäudeabstand ohne nach barliche Zustimmung unterschritten werden.
10Unterirdische Gebäude und Gebäudeteile sind nur im Bereich der überbaubaren Fläche zulässig.
11Pro Grundstück ist ein besonderes Gebäude mit einer Grund fläche von maximal 6,00 m2 und einer Gesamthöhe von maximal 3,00 m zulässig. Es gelten die kantonalen Abstandsvorschriften.
12In den im Kernzonenplan Fierzgasse mit «J» bezeichneten Baubereichen sind eingeschossige Anbauten ohne Dachge schoss auf der gesamten Fläche der Baubereiche zulässig. Die geschlossene Bauweise ist im Baubereich ohne Zustimmung zulässig. Dies gilt auch für Gebäude ausserhalb des Baube reichs, sofern diese in geschlossener Bauweise an Gebäude im Baubereich angebaut werden. 49 Bauordnung der Stadt Zürich Bau- und Zonenordnung (BZO 2016) 700.100
q.Blüemliquartier 133
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