← BZO Zürich · Inhaltsverzeichnis
Art. 46
BZO Zürich · S. 40 · Original-PDF
96 1 Für sämtliche Bauten in der Altstadt gilt allseitig die Profilerhaltung gemäss Art. 28. Zusatz vorschriften Profilerhaltung 2Abweichungen von Abs. 1 können bewilligt oder angeordnet werden, wenn dies im Interesse des Gebietscharakters liegt und keine schutzwürdigen nachbarlichen Interessen verletzt werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.