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Art. 17 · Für besondere Gebäude, die insgesamt eine Überbau

BZO Zürich · S. 17 · Original-PDF

­ ungsziffer von 5 % einhalten, sind nur die kantonalen Abstands­ vorschriften zu beachten und darf eine gemäss Art. 13 vorge­ schriebene Überbauungsziffer überschritten werden. Besondere Gebäude D. Zentrumszonen 43 Art. 18 1 Es gelten folgende Grundmasse: Grundmasse Z5 Z6 Z7 Vollgeschosse max. 5 6 7 anrechenbares Untergeschoss max. 1 1 1 anrechenbares Dachgeschoss max. 1 1 1 Gebäudehöhe max. 19 m 22 m 25 m Grundgrenzabstand min. 3,5 m 3,5 m 3,5 m Ausnützungszifef r max. 200 % 230 % 260 %

2In den im Zonenplan bezeichneten Gebieten gilt die im Plan ein­ getragene Freiflächenziffer. Die entsprechende Freifläche kann zur Hälfte innerhalb des jeweiligen Gebietes verlegt werden. In den übrigen Bereichen der Zentrumszonen gilt die Regelung ge­ mäss Art. 11 Abs. 2 und 3.

Z5Z6Z7
Vollgeschosse max.567
anrechenbares Untergeschoss max.111
anrechenbares Dachgeschoss max.111
Gebäudehöhe max.19 m22 m25 m
Grundgrenzabstand min.3,5 m3,5 m3,5 m
Ausnützungszifef r max.200 %230 %260 %

Tabelle von S. 17 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.