Art. 2.1 · Dacheinschnitte
BZO Zollikon · S. 5 · Original-PDF
2.1 Kernzone Art. 3 1Die im Kernzonenplan schwarz umrandeten Gebäude dürfen nur unter Beibehaltung Umbau und Ersatzbauten des bisherigen Gebäudeprofils und Erscheinungsbildes umgebaut oder ersetzt werden. Vorbehalten bleiben Schutzmassnahmen durch besondere Anordnungen. Abweichungen können bewilligt oder angeordnet werden, wenn dies im Interesse des Ortsbildschutzes, der Verkehrssicherheit oder der Hygiene liegt. 2Die übrigen Gebäude können in bisheriger Lage und Grösse umgebaut oder ersetzt werden. Abweichungen können bewilligt oder angeordnet werden, wenn dies im Interesse des Ortsbildschutzes, der Verkehrssicherheit oder der Hygiene liegt. 3Die Artikel 5 bis 10 sind sinngemäss anwendbar.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.