Art. 8.4 · 8.4. Reklamen
BZO Baureglement der Gemeinde Zollikofen · S. 29 · Original-PDF
Grundsätze
1Reklamen dürfen die Wohnqualität, die Verkehrssicherheit, die Sicherheit im öffentlichen Raum und die Zirkulationsmöglichkeiten von Fussgängerinnen und Fussgängern nicht beeinträchtigen.
2Das übergeordnete Recht34 sowie Bestimmungen in besonderen baurechtlichen Ordnungen bleiben vorbehalten. Standorte
1In den Wohnzonen und in Zonen mit Planungspflicht, die ausschliesslich einer Wohnnutzung vorbehalten sind, sind Fremdreklamen nur an folgenden Standorten zugelassen: a Bernstrasse (ausgenommen westliche Strassenseite Buchsweg - Kreisel Kreuz); b Kirchlindachstrasse; c Schulhaussstrasse und Wahlackerstrasse, ausgenommen Kreuzung Wahlackstrasse/Schulhaussstrasse/Landgarbenstrasse; d Alpenstrasse (Teilstück Landgarbenstrasse / Kirchlindachstrasse); e Kreuzstrasse; f Länggasse; g Eichenweg; h Aarestrasse; i im Bereich von Haltestellen des öffentlichen Verkehrs.
2Fremdreklamen sind ferner unzulässig a im Bereich von erhaltens- und schützenswerten Objekten, b im Bereich von Verkehrskreiseln, c in der Uferschutzzone, d in der Landwirtschaftszone und e vor und an Lärmschutzwänden.
1Über den Dachrändern des obersten Vollgeschosses oder des Attikagschosses dürfen keine Reklamen angebracht werden. Gestaltungsvorschriften
2Für die Beleuchtung von Reklamen gilt Art. 50. Die zuständige Gemeindebehörde ist befugt zur Verhinderung von Störungen, Auflagen zur Beleuchtungsrichtung und zur Beleuchtungsdauer, Auflagen zu verfügen.
34Art. 6a BewD regelt die Baubewilligungspflicht von Reklamen, Anforderungen an Strassenreklamen statuiert die Strassenverkehrsgesetzgebung. Die BSIG Nr. 7/722.51/1.1 erläutert die Voraussetzungen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.