Art. 5 · Nutzungszonen im Nichtbaugebiet
BZO Baureglement der Gemeinde Zollikofen · S. 11 · Original-PDF
5 Gestaltungsgrundsätze: ý Die Volumen und Setzung der Bauten sind auf den ortsbaulichen Kontext abzustimmen. ý Ein allfälliger Ersatzbau an der Wahlackerstrasse 17 ist als eigenständiges, von der Wahlackerstrasse abgerücktes Gebäude auszubilden, dessen Aussenraum mit dem südlich angrenzenden Obstgarten korrespondiert. ý Im Falle eines Längsbaus entlang der nördlichen Begrenzung der ZPP ist die ortsbauliche Verträglichkeit gegenüber dem Friedhofareal mit einer angemessenen Strukturierung des Bauvolumens und der Nordfassade sowie mit einer Baumreihe, die auch auf dem Friedhofareal gepflanzt werden kann, sicherzustellen. ý Die Aussenräume sind entsprechend ihrer Nutzung und nach den im Richtplan Landschaft aufgeführten Grundsätzen zur Siedlungsökologie zu gestalten. 5 Gestaltungsgrundsätze: ý Es sind nur Flachdächer gestattet.
21Basierend auf der ZPP B «Kläymatte» wurden die Teilüberbauungsordnungen Nrn. 17 und 24 erarbeitet. Diese bleiben weiterhin rechtsgültig. 5 Gestaltungsgrundsätze: ý Neubauten der ersten Bautiefe entlang der Bernstrasse sind mit ihrer Längsseite parallel zur Strasse zu stellen. Dahinterliegende Neubauten sind, wenn möglich, rechtwinklig zu den Bauten der ersten Bautiefe anzuordnen. 5 Gestaltungsgrundsätze: ý Neubauten dürfen nur im Rahmen eines innerhalb der bezeichneten Planungseinheiten zusammenhängend geplanten Bebauungs- und Erschliessungskonzeptes bewilligt werden. ý Teilüberbauungsordnungen müssen mindestens eine Planungseinheit umfassen. 5 Gestaltungsgrundsätze: ý Die Überbauungen in den einzelnen Abschnitten sind in Bezug auf die Höhenentwicklung der Bauten, die Gestaltung der Aussenräume, die Erschliessung und Führung der öffentlichen Langsamverkehrsverbindungen aufeinander abzustimmen. ý Abschnitt E1: ý Innerhalb des Sektors ist eine zusammenhängende Gesamtüberbauung möglich. Neubauten sind gegen die Bernstrasse hin so zu gestalten, dass durch Rücksprünge oder andere Gestaltungselemente keine gleichförmige Gebäudefront über die gesamte Länge des Gebäudekomplexes entsteht. ý Der dem Gebäude vorgelagerte private Vorplatzbereich entlang der Bernstrasse ist für Fussgängerinnen und Fussgänger allgemein zugänglich zu gestalten. Dessen Gestaltung, Bepflanzung mit hochstämmigen Bäumen sowie die Anordnung von Parkplätzen entlang der Strasse ist auf das Gestaltungskonzept Bernstrasse abzustimmen. ý Die Aussenräume sind nach ökologischen Gesichtspunkten zu gestalten. Dazu gehören insbesondere: ý Minimierung der Bodenversiegelung, ý Vernetzung der Grünräume, ý Verwendung einheimischer, standortgerechter Pflanzen. ý Flachdächer sind zu begrünen, soweit sie nicht als Terrassen genutzt werden und die Nutzung von Sonnenenergie dadurch nicht behindert wird. ý Abschnitt E2: ý Neubauten sind so anzuordnen und zu gestalten, dass ein in Bezug auf Gebäudehöhen und Dichten abgestufter Übergang von der dichten Überbauung im Abschnitt E1 zur westlich angrenzenden, bestehenden Wohnüberbauung geschaffen wird. ý Der Gestaltung des Überganges zur angrenzenden Wohnzone ist durch eine entsprechende einheimische Bepflanzung besonders Rechnung zu tragen. ý Abschnitt E3: ý Das Hauptgebäude des Restaurants Kreuz ist gemäss Bauinventar der kantonalen Denkmalpflege schützenswert. Eine Neubebauung hat dem Schutzcharakter dieses Gebäudes durch dessen Freistellung und entsprechende Gebäudeabstände Rechnung zu tragen. Neubauten nördlich des Gebäudes des Restaurants Kreuz sind im Bereich des bestehenden Parkplatzes gegen die Bernstrasse hin nicht gestattet. ý Der Übergang zur nördlich angrenzenden, dichten Überbauung im Abschnitt E1 wird durch eine Bepflanzung der vorhandenen Böschung mit einheimischen Sträuchern im Sinne einer räumlichen und baulichen Trennung markiert. 5 Gestaltungsgrundsätze: Die Bauten der einzelnen Nutzungsbereiche sind in Bezug auf die vorhandene Umgebung zu gestalten: ý Die Gestaltung des Gewerbehauses hat sich an den Gewerbebauten westlich des Hirzenfeldweges zu orientieren. ý Die Wohnbebauung ist in Beziehung zur hinterliegenden Einfamilienhausbebauung zu gestalten. ý Das Versammlungsgebäude markiert die situationsbedingte Kopfsituation im Dreieck zwischen Kirchlindachstrasse und Starenweg. 5 Gestaltungsgrundsätze: ý Für die Gestaltung ist der Richtplan Häberlimatte wegleitend. Die Aussenräume sind nach ökologischen Gesichtspunkten zu gestalten. Dazu gehören insbesondere: 5 Gestaltungsgrundsätze: Ein öffentlich zugänglicher Aussenraum verbindet die einzelnen Abschnitte in Nord-Südrichtung und ist gegen Norden über die Gleisanlage mit dem Bahnhof Zollikofen, im Süden mit der Station Oberzollikofen verbunden. 5 Lärmempfindlichkeitsstufe: Im gesamten Gebiet ES III.
1Planungszweck: ý Schaffen eines Gesamtbebauungskonzeptes unter Berücksichtigung der ZPP K «Bernstrasse - Kirchlindachstrasse»27 Nähe zum Bahnhof Zollikofen und der Lage zum Entwicklungsschwerpunkt. ý Ermöglichen einer dichten Bebauung bei gleichzeitiger Sicherung der Etappierbarkeit, der Qualität der Aussenräume sowie der Qualität der räumlichen Beziehungen zu den angrenzenden Strassenräumen. ý Schaffen der Voraussetzungen für eine standortgerechte hohe Nutzung. ý Sicherung der Zufahrten und Fusswegverbindungen.
26Basierend auf der ZPP J «Kompostaufbereitungsanlage Meielen» wurde die Überbauungsordnung Nr. 23 erarbeitet. Diese bleibt weiterhin rechtsgültig.
27Basierend auf der ZPP K «Bernstrasse / Kirchlindachstrasse» wurde die Überbauungsordnung Nr. 25 erarbeitet. Diese bleibt weiterhin rechtsgültig. 5 Erschliessungsgrundsätze: ý Die Parkierung erfolgt grundsätzlich unterirdisch. Besucherparkplätze können auch oberirdisch angeordnet werden. ý Die Zu- und Wegfahrten in die unterirdische Parkierung erfolgen ab der Kirchlindachstrasse. Die Parzellen Nr. 169 und 602 können davon ausgenommen werden. ý Die Zu- und Wegfahrt für den Veloverkehr zu und von den einzelnen Gebäuden ist sowohl von der Bernstrasse wie von der Kirchlindachstrasse her sicherzustellen. ý Die von der BauV geforderten Veloabstellplätze sind nahe den Geschäfts- und Gebäudeeingängen anzuordnen. ý Parzelle Nr. 169 muss ab der Bernstrasse und der Kirchlindachstrasse oberirdisch zu Fuss erreichbar sein. ý Längs der Kirchlindachstrasse ist ein Trottoir zu erstellen.
1Planungszweck: Innerhalb eines Sektors zusammenhängende Neugestaltung, bauliche Verdichtung sowie Umnutzung bestehender Bauten. ZPP L «Molkereischule» 5 Gestaltungsgrundsätze: ý Innerhalb eines Sektors sind Neu- und Altbauten als städtebauliche Einheit zu gestalten und aufeinander abzustimmen. ý Die bestehenden Gebäude Schützenstrasse Nr. 10, Molkereistrasse Nr. 18, 20, 21 (alt Rüttistrasse 26) und 23 (alt Rüttistrasse 31) sind schützenswert und die Gebäude Molkereistrasse Nr. 19 und 22 sind erhaltenswert. Umnutzungen oder Umbauten sind unter Einbezug der Denkmalpflege des Kantons Bern möglich. ý Neubauten berücksichtigen die den Strassenraum prägenden Fassadenfluchten bestehender Bauten. ý Neubauten sind mit extensiv begrünten Flachdächern zu versehen. ý Die vorhandenen parkartigen Umgebungen sind mit ihrem Baumbestand soweit möglich und sinnvoll zu erhalten. ý Betreffen Planungen und Bewilligungsverfahren Objekte nach Art. 10c BauG, ist die kantonale Denkmalpflege in jedem Fall in das Verfahren einzubeziehen. Eine Voranfrage wird empfohlen. Im Sektor 1 gelten zusätzlich folgende Gestaltungsgrundsätze: ý Die Hofsituation vor den Gebäuden Molkereistrasse Nr. 19 und 21 mit dem bestehenden Brunnen ist zu erhalten. Eine Verschiebung des Brunnens innerhalb des Hofbereiches ist möglich. 5 Erschliessung, Parkierung: ý Die Zu- und Wegfahrt für den motorisierten Verkehr erfolgt für die gesamte Wohnüberbauung über den Lätternweg und den angrenzenden, ostwest verlaufenden Abschnitt des Hübeliweges. Der Hübeliweg oberhalb (östlich) des Lättereareals ist nur für den Langsamverkehr offen. Zufahrtsrechte für die Liegenschaften Hübeliweg Nr. 31, 33 und 48 sind davon ausgenommen. ý Parkplätze für Bewohnerinnen und Bewohner sind als gedeckte Abstellplätze, soweit dies wegen der besonderen geologischen Verhältnisse möglich und zweckmässig ist, unterirdisch zu erstellen. Besucherparkplätze können oberirdisch im Bereich des Lätternweges erstellt werden. ý Im nördlichen Bereich des ZPP-Perimeters ist am Lätternweg mindestens 1 Parkplatz für Carsharing-Fahrzeuge vorzusehen. ý Nördlich der Wohnüberbauung ist zwischen dem Lättern- und Hübeliweg eine Langsamverkehrsverbindung zu schaffen. 5 Gestaltungsgrundsätze: ý Neubauten haben sich an das bestehende rechtwinklige Siedlungsmuster zu halten, wobei die Webergutstrasse die Richtung der Bauten vorgibt. ý Die Bauvolumen und die Setzung der Neubauten sind einerseits auf die bestehenden Bauten und auf den Übergang zur offenen Landschaft abzustimmen, andererseits sind dabei mögliche weitere Bauetappen zu berücksichtigen. ý Die Umgebung von neuen Wohnbauten ist als gemeinschaftlicher Aussenraum zu konzipieren. ý Bei der Erstellung von Neubauten ist das Terrain so zu gestalten, dass es sich dem ursprünglichen Terrainverlauf annähert. Entlang der Kirchlindachstrasse ist eine Angleichung des Terrains an das Strassenniveau anzustreben. Entsprechende Aufschüttungen haben keine Reduktion der Geschosszahl zur Folge. Die Höhenmasse werden im Rahmen der Überbauungsordnung festgelegt. ý Werden in bestehenden Bauten neue Wohnungen erstellt, ist einer der Wohnnutzung entsprechenden Umgebungsgestaltung besondere Beachtung zu schenken. 5 Gestaltungsgrundsätze: ý Die Setzung und die architektonische Ausgestaltung eines oder mehrerer ortsbaulicher Akzente sind unter Berücksichtigung der im Richtplan Siedlung aufgeführten Anforderungen festzulegen. ý Die Überbauung ist in Bezug auf Architektur, Materialien und Farbe sowie Aussenraum so zu gestalten, dass sie sich optimal in das Ortsbild einfügt. ý Entlang der Bernstrasse Sicherung attraktiver öffentlicher Aussenräume mit Bezug zu den publikumsorientierten Nutzungen im Erdgeschoss. ý Sicherung einer sorgfältigen Aussenraumgestaltung unter Berücksichtigung der südlich angrenzenden Gebiete sowie der östlich angrenzenden Bahnlinie der SBB. ý Aufwertung der Kreuzstrasse als wichtiger Zugang zur RBS-Station und zum ESP sowie Sicherung einer gesamtheitlichen Aussenraumgestaltung von Fassade zu Fassade. 5 Gestaltungsgrundsätze: ý Die Bauvolumen, die Setzung von Neubauten sowie die Aussenraumgestaltung und Bepflanzung sind auf die bestehenden Bauten und auf den Übergang zur offenen Landschaft abzustimmen. 5 Das Strassenbild ergänzende Bepflanzungen sind Bestandteil eines Strassenprojektes. Wichtige Hinweise sind im Richtplan Verkehr enthalten. Hochstämmige Bäume (minimale Stammhöhe = 3.50 m) können bis 1.50 m an den Fahrbahnrand gepflanzt werden. Aufgrund eines Strassenraumgestaltungskonzeptes kann der Abstand von 1.50 m unterschritten werden. Die für das Orts- und Strassenbild wichtigen, bestehenden Bäume sind an ihrem ursprünglichen Standort zu ersetzen. 5 ecoptima Änderung ZPP M «Lättere» Genehmigungsvermerke Publikation im amtlichen Anzeiger vom 27. Oktober 2021 Öffentliche Auflage vom 28. Okt. bis 26. Nov. 2021 Einspracheverhandlungen am 15. und 16. Dezember 2021 Erledigte Einsprachen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.