Art. 3 · Planungsmittel
BZO Bau- und Nutzungsordnung Zofingen · S. 5 · Original-PDF
1Neben der BNO sind der Kulturlandplan 1:5000 und der Bauzonenplan 1:2500 grundeigentumsverbindliche Bestandteile der kommunalen Planung. Die Pläne liegen bei der Bauverwaltung zur Einsichtnahme auf. Reproduktionen in einem anderen Massstab dienen nur zur Orientierung und sind nicht rechtsverbindlich. Planungsmittel
2Weitere Pläne (Inventarpläne, kommunale Richtpläne und dgl.) sind zur Orientierung über Planungsziele bestimmt und nicht grundeigentümerverbindlich.
3Der Stadtrat orientiert den Einwohnerrat mit dem jährlichen Rechenschaftsbericht über den Stand der Ortsplanung, insbesondere über
5 vorgesehene und in Arbeit befindliche Gestaltungs- und Erschliessungspläne.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.