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Art. 6 · Zuständigkeit
BZO Baugesetz der Gemeinde Zizers · S. 8
Zuständig für Erlass und Änderung von Baugesetz, Zonenplan und Generellen Gestaltungsplänen ist die Urnenabstimmung.
Zuständig für den Erlass von Arealplänen und Generellen Erschliessungsplänen ist der Gemeindevorstand.
Die Gemeinde kann die Erarbeitung und den Erlass von projektbezogenen Nutzungsplanungen von einer angemessenen Kostenbeteiligungen der Privatinteressenz abhängig machen. 8
III. Zonenplanung
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.