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Art. 5468 · Vorübergehende Benützung öffentlichen

BZO Baugesetz der Gemeinde Zizers · S. 32

Vorübergehende Benützung öffentlichen Grundes Bauarbeiten und Bauinstallationen auf öffentlichem Grund bedürfen der Bewilligung der Geschäftsleitung. Wenn für Bauarbeiten öffentlicher Grund und die öffentlichen Durchgänge direkt oder indirekt benützt werden, haben sich die Unternehmer zu folgenden Massnahmen zu verpflichten:

1) die Marchen im Benehmen mit den Beteiligten zu sichern

2) Verkehrsflächen und Durchgänge in passierbarem Zustand zu halten, abzusichern und nachts ausreichend zu beleuchten

3) Wasserleitungsschieber, Hydranten, Künetten und Abzugsschächte zu schützen und stets frei zu halten

4) zweckdienliche Vorrichtungen gegen herabfallendes Material, sowie Wasser und Staub zu treffen

5) beanspruchten öffentlichen Grund nach Beendigung der Arbeiten sofort in den früheren bzw. vereinbarten Zustand zu versetzen

6) dafür zu sorgen, dass der öffentliche Verkehr gewährleistet bleibt.

Für Schäden, welche durch die Benützung von öffentlichem Grund und Boden entstehen, haften die Benützer.

67Genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 661 vom 16. August 2022 und in Kraft ab 1. Januar 2023

68Genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 661 vom 16. August 2022 und in Kraft ab 1. Januar 2023 32

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.