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Art. 5367 · Gemeinschaftliche
BZO Baugesetz der Gemeinde Zizers · S. 32
Zu- und Ausfahrten Die Geschäftsleitung kann die Erstellung gemeinschaftlicher Zu- und Ausfahrten vorschreiben, sofern sich dies im öffentlichen Interesse als notwendig erweist.
Alle Anlagen, Einfriedungen usw. an Strassen sind so zu gestalten, dass sie die Übersichtlichkeit und die Verkehrsabwicklung nicht beeinträchtigen. Die VSS-Normen finden analog Anwendung. Der Gemeindevorstand kann störende Zäune, Mauern, Wände und Lebhäge verbieten oder ihre Beseitigung anordnen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.