Art. 4365 · Pflichtparkplätze
BZO Baugesetz der Gemeinde Zizers · S. 28
Bei Neubauten sowie bei Umbauten und Erweiterungen, welche zusätzlichen Verkehr erwarten lassen, sind auf der Bauparzelle oder in nächster Nähe auf privatem Boden Abstellplätze für Motorfahrzeuge zu erstellen und dauernd für die Parkierung offenzuhalten.
Es sind bereitzustellen bei
–Wohnbauten
1Platz pro Wohnung und zusätzlich pro angefangene 3 Wohnungen 1 Parkplatz
–Bürobauten
1Platz pro 30.00 m2 Geschossfläche
–Verkaufslokale
1Platz pro 30.00 m2 Ladenfläche
–Pensionen, Hotels
1Platz pro 4 Fremdenbetten (inkl. Angestellte)
–Restaurants
1Platz pro 12.00 m2 Restaurationsfläche im Innern des Gebäudes bzw. 1 Parkplatz pro 20.00 m2 im Freien
–Gewerbe- und Industriebauten
1Platz pro 100 m2 Geschossfläche
Für andere Bauten und Anlagen bestimmt der Gemeindevorstand auf Antrag der Geschäftsleitung die Anzahl der Pflichtparkplätze, wobei die Normen des Verbandes schweizerischer Strassenfachmänner (VSS) gelten. Er kann in besonderen Fällen die Pflichtparkplätze gegen Revers herabsetzen.
64Genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 661 vom 16. August 2022 und in Kraft ab 1. Januar 2023
65Genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 661 vom 16. August 2022 und in Kraft ab 1. Januar 2023 28 Die Eigentümer bestehender Bauten und Anlagen sollen sich, sofern es die Verhältnisse erfordern, an Gemeinschaftsanlagen beteiligen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.