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Art. 3557 · Wertvolle Gebäude

BZO Baugesetz der Gemeinde Zizers · S. 23

und Anlagen Bauvorhaben an wertvollen Gebäuden und Anlagen sind vor Ausarbeitung des Bauprojekts bei der Geschäftsleitung anzumelden. Diese legt unter Beizug der Denkmalpflege bzw. der Gestaltungsberatung die erforderlichen Schutzanordnungen fest und entscheidet über allfällige Auflagen.

Geschützte Gebäude und Anlagen dürfen weder abgebrochen noch ausgekernt werden. Erneuerungen, Um- und Anbauten, die sich für die bestimmungsgemässe Nutzung eines Gebäudes oder einer Anlage als unerlässlich erweisen, sind unter grösstmöglicher Wahrung der historischen Bausubstanz zulässig. Bauvorhaben sind durch die Denkmalpflege zu begleiten.

Zu erhaltende Gebäude oder Anlagen dürfen in ihrer wesentlichen äusseren Substanz nicht zerstört werden. Bauvorhaben mit Ausnahme von unwesentlichen Sanierungsarbeiten sind durch die Denkmalpflege oder die Gestaltungsberatung zu begleiten. Art. 35a58

Strukturerhaltungsgebiet Als Strukturerhaltungsgebiet bezeichnet der Generelle Gestaltungsplan Ortsteile mit Bauten und Anlagen, die auf Grund ihrer Form und Stellung zur Identität des Ortes beitragen.

Ein Abbruch und Wiederaufbau sowie Erneuerungen, die nach Aussen in Erscheinung treten, sind zulässig, wenn das Projekt bezüglich Stellung, Form und Gestaltung mindestens die gleichen siedlungsbaulichen Qualitäten aufweist wie das abzubrechende bestehende Objekt.

57Genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 661 vom 16. August 2022 und in Kraft ab 1. Januar 2023

58Genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 889 vom 21. November 2023 23 Art. 35b59

Förderung Die Baubehörde kann für Massnahmen zugunsten einer qualitätsvollen Bauweise und Siedlungsgestaltung projektbezogene Beiträge aus dem kommunalen Fonds der Mehrwertabgabe gewähren.

Der Beitrag kann von einer angemessenen Mitsprache der Gemeinde abhängig gemacht wer-den. Gemeindebeiträge an Identität stiftende oder wertvolle Bauten richten sich an Beiträgen des Kantons.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.