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Art. 35
BZO Baugesetz der Gemeinde Zizers · S. 13
KRG Freihaltezonen umfassen Flächen, die zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und von Aussichtslagen sowie zur Gliederung von Siedlungsgebieten freizuhalten sind.
Bauten und Anlagen dürfen dem Zonenzweck nicht widersprechen.
Gefahrenzonen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.