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Art. 3153 · Dächer

BZO Baugesetz der Gemeinde Zizers · S. 21

Die Dachgestaltung hat sich grundsätzlich den ortsüblichen Formen, Farben und Materialien anzugleichen.

In der Kernzone sind bei Hauptbauten grundsätzlich nur Firstdächer zulässig. Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann der Gemeindevorstand nach Anhörung der Geschäftsleitung Ausnahmen gestatten. Vorbehalten bleibt in jedem Fall das öffentliche Interesse.

In der W I, W II und W III sind andere Dachformen zulässig, wenn sie architektonisch gut gestaltet sind sowie angemessene Proportionen in Kubus und Fassaden aufweisen. Auf die Umgebung ist Rücksicht zu nehmen.

Die Summe der Länge aller Dachaufbauten und Dacheinschnitte ist bis höchstens der Hälfte der Fassadenlänge zulässig.

Wo es die Sicherheit verlangt, sind bei jeder Neubedachung Schneefangvorrichtungen anzubringen.

52Genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 855 vom 8. November 2022

53Genehmigt von der Regierng mit RB Nr. 661 vom 16. August 2022 21

V. Gestaltung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.