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Art. 2551 · Nutzungsübertragung und Parzellierung

BZO Baugesetz der Gemeinde Zizers · S. 18

Nutzungsübertragung und Parzellierung Die Geschäftsleitung kann Nutzungsübertragungen zwischen angrenzenden oder durch Strassen, Bäche oder Bahnen getrennten Grundstücken innerhalb der gleichen Bauzone zulassen. Auf die Interessen unmittelbar betroffener Nachbarn soll angemessen Rücksicht genommen werden.

Bei Abparzellierungen müssen die abgetrennten Flächen für sich allein zonengemäss überbaut werden können. Die neuen Parzellen dürfen nur soweit überbaut werden, als die Ausnützungsziffer über die ganze ursprüngliche Parzelle eingehalten wird.

Nutzungsübertragungen sind im Grundbuch anmerken zu lassen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.