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Art. 9 · Dorfzone I und II Gemeinsame Vorschriften

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 9 · Original-PDF

Dorfzone 1 und 11: Gemeinsame Vorschriften Zweck Die Dorfzonen dienen der Erhaltung und zeitgemässen Entwicklung des historisch wertvollen Ortskerns sowie der Pflege und Verbesserung des Ortsbildes mit den typischen Bauten, den Strassen- und Freiräumen und den raumprägenden Elementen wie Vorgärten, Vorplätzen, Einzelbäumen und dergleichen. Gestaltungsplan 2 Der Gestaltungsplan „Ortsbildschutz" dient u. a. dem Substanz- und Volumenschutz „Ortsbildschutz" der wertvollen, das Ortsbild prägenden Einzelbauten. Nutzung Sie ist bestimmt für Wohnen, private und öffentliche Gewerbe, Dienstleistungsbetriebe, Restaurants, landwirtschaftliche Betriebe sowie Verkaufsgeschäfte bis 500 m2 Nettoladenfläche. Allgemeine Gestal-

4Es dürfen nur Bauten und Anlagen erstellt werden, welche sich tungsanforderungen in das Ortsbild einfügen. Dabei gelten die folgenden Kriterien:

a)Stellung (z.B. Firstrichtung),

b)Grösse der Baukuben,

c)Wirkung im Strassenraum,

d)Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse,

e)Dachform, Dachneigung,

f)Fassadengliederung,

g)Materialwahl, Farbe,

h)Terrain- und Umgebungsgestaltung

i)Einfriedungen. 5 Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen auf Kosten der Bauherrschaft:

a)zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben zur Aussenraumgestaltung und Bepflanzung usw.) verlangen;

b)Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten; c.) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen;

d)Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist. e.) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigungen der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann. Dachgestaltung 6 Beim Ausbau des Dachgeschosses soll die Dachhaut möglichst wenig verletzt werden: im Besonderen

a)Dachaufbauten, -einschnitte und -terrassen dürfen insgesamt nicht mehr als einen Drittel der Trauflänge, für sich alleine nicht mehr als 3.20 m betragen. 9

–10 - Dacheinschnitte und Terrassen sind zudem nur in überdeckter Form zulässig. Sie dürfen mit keinem Teil näher als 0.50 m an die First- oder Trauflinien heranreichen. Der seitliche Randabstand muss mindestens 1.50 m betragen. Einzelne Dachflächenfenster von höchstens 0.80 m2 (Lichtmass) sind zulässig, sofern eine gute Gesamtwirkung der Dachgestaltung erhalten bleibt. Gestützt auf ein Fachgutachten, welches auf Kosten des Baugesuchstellers Vom Gemeinderat einverlangt werden kann, können auf Klein- und Anbauten Flachdächer bewilligt werden

b)die Materialien haben sich an den Farbton der Dachhaut anzugleichen;

c)die Konstruktion ist annähernd bündig in die Dachhaut einzufügen. Erweiterung der

7Nach aussen in Erscheinung tretende Änderungen wie z.B. Fassadenrenovationen, Baubewilligungspflicht Neueindeckungen von Dächern sowie Solar-, Sende- und Empfangsanlagen und der Ersatz von Türen, Fenstern, Fensterläden etc. sind bewilligungspflichtig. 8

a)Die Errichtung von Aussenantennen und Parabolspiegeln sind in der Dorfzone I + II Aussenantennen mit Ausnahme der in lit. b aufgezählten Fällen auf sämtlichen Dächern verboten. Parabolspiegel

b)Aussenantennen und Parabolspiegel können bewilligt werden sofern sie das schützenswerte Ortsbild nicht beeinträchtigen, z.B. hinter Balkon- oder Laubengangverschalungen oder eingepflanzt im Garten. (Aufzählung nicht abschliessend) 9 Abbruchbewilligung Der Abbruch bestehender Bauten in den Dorfzonen ist bewilligungspflichtig. Eine Bewilligung wird nur erteilt, wenn eine Nichtüberbauung im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn ein Ersatzneubau sichergestellt ist, der den gestalterischen Bedingungen gemäss Abs. 4 und 5 genügt.

10Bauvorhaben sind dem Gemeinderat in einem frühzeitigen Stand der Projektierung zu Meldepflicht melden, dies um den Baugesuchsteller in Fragen des Ortsbildschutzes gegebenenfalls beraten zu können. 11 Solaranlagen In der Dorfzone I sind Solar- und Photovoltaikanlagen baubewilligungspflichtig. Sie (Art.18a RPG) können nur bewilligt werden, wenn sie sich sorgfältig in das Ortsbild einpassen. Der ruhige Gesamteindruck einer Dachlandschaft ist, unter Einbezug aller Dachauf- bzw. Einbauten, durch eine rücksichtsvolle Dimensionierung und Anordnung zu erhalten. Die Bewilligungsfähigkeit von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen in der Dorfzone D I wird anhand der folgenden Kriterien beurteilt:

–Um- oder Neubau

–Bedeutung des Gebäudes im Dorfbild

–Standort innerhalb der Zone

–Einsehbarkeit inkl. Einfluss auf das Erscheinungsbild der Dachlandschaft

–Dachform, Dachgestaltung und Materialisierung Die Bauvorhaben müssen durch eine qualifizierte Fachperson beurteilt werden. 10

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.