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Art. 43 · Strassenabstand
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 26 · Original-PDF
Gegenüber Gemeinde- und Privatstrassen im Gemeingebrauch beträgt der Strassenabstand für Stützmauern, Böschungen und Parkfelder 60cm. Wo neben der Fahrbahn Geh- oder Radwege liegen, können diese bis an die Strassengrenze gesetzt werden. 2 Stützmauern, die höher als 1.8m sind, müssen um das Mehrmass ihrer Höhe von der Strassengrenze zurückversetzt werden. 4.5 Arealüberbauungen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.