Art. 3 · Planungsgrundsätze
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 6 · Original-PDF
Der Siedlungsausbau und die Siedlungsverdichtung haben in den nachgeordneten Planungs- und Bewilligungsverfahren besondere Rechnung zu tragen hinsichtlich: der qualitätsvollen Quartierstrukturen, namentlich im Ortskern der Aufwertung von Aussenräumen der Abstimmung unterschiedlicher Nutzungen in Mischzonen. 2 Überbauungen sind sorgfältig zu gestalten und zu strukturieren. 3 Die Strassenräume sind attraktiv, bedürfnisgerecht und vielfältig nutzbar zu gestalten. 4 Die Landschaft ist in ihrer Eigenheit zu erhalten und aufzuwerten. Die Naherholungsräume sowie deren umweltschonende Erreichbarkeit sind zu fördern. 5 Eine ausreichende Verkehrsqualität und die Verkehrssicherheit sind zu schaffen und zu erhalten. Der Ausbau des öffentlichen Verkehrs sowie die Rad- und Fusswegverbindungen sind zu fördern. 6 Verdichtetes Bauen ist im Rahmen der Zonenvorschriften grundsätzlich zu fördern. 6 -7- 2.2 Planungsinstrumente §3 Die im Gestaltungsplan 1 : 2000 blau bezeichneten Gebäude sind für das Gebäude mit Volumenschutz Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt. Zusätzlich zu den in § 2 zugelassenen baulichen Massnahmen dürfen sie abgebrochen werden, sofern die Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist. Sie müssen an gleicher Stelle und mit den bisherigen Ausmassen wieder aufgebaut werden. Von diesen kann nur abgewichen werden, wenn dadurch wohnhygienische, verkehrstechnische oder ortsbaulich-gestalterische Verbesserungen entstehen. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild zu achten.
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