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Art. 79b · EG ZGB vorspringende Bauteile bleibt vorbehalten («Vorspringende offene …

BZO Gemeindebaureglement Worb · S. 16 · Original-PDF

EG ZGB vorspringende Bauteile bleibt vorbehalten («Vorspringende offene Bauteile, wie Vordächer, Vortreppen, Balkone, dürfen von der Umfassungsmauer aus gemessen höchstens 1,20 m in den Grenzabstand hineinragen.») Skizze siehe Anhang 14

3In den Wohn-, Misch- und Kernzonen ist die folgende Verdichtungsregelung zugelassen: Bei gemeinsamer Projektierung von mehreren Hauptbauten sind die Gebäudelänge und -breite frei, wenn dadurch zusätzliche Wohneinheiten gegenüber der Regelbauweise geschaffen werden und die Qualität der Aufenthaltsbereiche gewährleistet wird. Der Fachausschuss gemäss Art. 45 beurteilt diese Baugesuche insbesondere auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 39 GBR. Sind mehr als 5000 m2 anrechenbare Grundstücksfläche betroffen, ist ein qualitätssicherndes Verfahren nach anerkannten Verfahrensregeln durchzuführen.

4Zudem gelten die folgenden Masse für:

a)Kleinbauten und Anbauten:

–Grenzabstand GA min. in m

2.00

–anrechenbare Gebäudefläche GF max. in m2 60.00

–traufseitige Fassadenhöhe FH tr max. in m

4.00

–giebelseitige Fassadenhöhe FH gi max. in m

6.00 Siehe Änderung vom 10.02.2025 hinten

c)Unterniveaubauten:

–über massgebendem Terrain zulässiges Mass in m 1.20

–Grenzabstand GA min. in m

1.00

d)Unterirdische Bauten:

–Grenzabstand GA min. in m

1.00

e)Vorspringende Gebäudeteile:

–zulässige Tiefe max. in m

2.50

–zulässiger Anteil des entsprechenden Fassadenabschnitts 50% Für Hallenbäder, gedeckte und offene Schwimmbäder sowie überdeckte, mindestens einseitig offen bleibende Sitzpätze gilt allseitig der kleine Grenzabstand der betreffenden Zone. 15 vgl. Art. 11 BMBV vgl. Art. 19 BMBV vgl. Art. 16 und 20 BMBV Art. 16 ff. und 24 ff. RPG; Art. 34 ff. und 39 ff. RPV; Art. 80 ff. BauG. Für die Landwirtschaftszone gelten, mit Ausnahme des Grenzabstandes gemäss Art. 2, keine baupolizeilichen Masse. Die Gebäudemasse werden im Einzelfall entsprechend den Bedürfnissen aufgrund der einschlägigen Normen der Forschungsanstalt Tänikon (sog. FAT-Normen) im Baubewilligungsverfahren festgelegt. 16

f)Unbedeutend rückspringende Gebäudeteile:

–zulässige Tiefe max. in m

2.00

–zulässiger Anteil des entsprechenden Fassadenabschnitts 40%

g)Gestaffelte Gebäude:

–in der Höhe, min. in m

2.50

–in der Situation, min. in m

5.00

h)Geschosse:

–Untergeschoss: OK darüberliegender fertiger Boden 1. Vollgeschoss, im Mittel max. 1.20 m über die Fassadenlinie hinausragend

–Dachgeschoss: zulässige Kniestockhöhe max. in m 1.20

–Bei Pultdachformen wird nur die kleinere Kniestockhöhe gerechnet.

–Attikageschoss: siehe Art. 43

5Gegenüber Zonengrenzen sind die gleichen Abstände einzuhalten wie gegenüber benachbarten Grundstücken.

6Bei Bauten am Hang ist mit Ausnahme der Hangseite allseitig eine Mehrhöhe von 1.00 m gestattet. Als Hang gilt eine Neigung des massgebenden Terrains, die in der Falllinie gemessen innerhalb der Fassadenlinie wenigstens 10% beträgt.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.