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Art. 62 · Geologische Schutzobjekte
BZO Gemeindebaureglement Worb · S. 99 · Original-PDF
1Die im Zonenplan Landschaft bezeichneten geologischen Objekte sind geschützt.
2Die eingetragenen geologischen Schutzobjekte und ihre unmittelbare Umgebeungdürfen weder beseitigt, beschädigt noch im Erscheinungsbild beeinträchtigt werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.