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Art. 50 · Ortsbildschutzgebiete

BZO Gemeindebaureglement Worb · S. 89 · Original-PDF

1Ortsbildschutzgebiete sind Schutzgebiete im Sinne von Art. 86 BauG. Es sind Gebiete, welche wegen ihrer kulturhistorischen, architektonischen und für das Ortsbild charakteristischen Bedeutung und lokaler Einmaligkeit zu erhalten sind.

2Die Bebauung innerhalb der Ortsbildschutzgebiete ist grundsätzlich in ihrem Bestand und Charakter zu erhalten. Bauvorhaben in und im Umfeld von Ortsbildschutzgebieten sind zulässig, sofern sie das Schutzziel nicht beeinträchtigen und sich gut in das Ortsbild einordnen.

3Neubauten sind nutzungs- und zeitgerecht zu gestalten. In der Regel haben sie sich bezüglich Bauvolumen, Dach- und Fassadengestaltung, Orientierung, Stellung und Aussenraumgestaltung an den traditionellen, für das jeweilige Gebiet charakteristischen Formen zu orientieren. Neue Formen sind nur möglich, wenn sie zu einer guten Gesamterscheinung des Ortsbildes beitragen. In Ortsbildschutzgebieten dient die Massstäblichkeit der im Bauinventar eingestuften Gebäude sowie der Nachbargebäude als Vorgabe. Deren Massstäblichkeit geht den baupolizeilichen Massen gemäss Art. 2 vor.

4Bei Umbauten, bei der Erneuerung und beim Unterhalt bestehender Gebäude ist die traditionelle Bauweise bezüglich Fassaden- und Dachgestaltung (Dachform, Dachneigung) sowie bezüglich Form-, Farb- und Materialwahl anzuwenden. Dabei sind schützenswerte Bauteile zu erhalten und störende Elemente zu ersetzen.

5Energetische Optimierungen sind in einer Interessensabwägung zu berücksichtigen.

6Bei Bauvorhaben an Bauten und Anlagen in Ortsbildschutzgebieten, welche 87 Die Voranfrage ist bei der Baubewilligungsbehörde einzureichen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.