Art. 25 · Bauen in Gefahrengebieten
BZO Baureglement Wohlen bei Bern · S. 23 · Original-PDF
1Wer in einem Gefahrengebiet baut, hat im Baugesuch darzulegen, dass er die erforderlichen Massnahmen zur Gefahrenbehebung und Schadensminimierung getroffen hat.
2Es wird empfohlen, frühzeitig eine Voranfrage einzureichen.
3Bei Baugesuchen in Gebieten mit erheblicher oder mittlerer Gefährdung oder mit nicht bestimmter Gefahrenstufe zieht die Baubewilligungsbehörde die kantonale Fachstelle bei. In den Ortsbildschongebieten dürfen bestehende Volumen inkl. Dächer gemäss der Nutzungsart der Dorfzone umgenutzt werden. vgl. Art. 10a - 10c BauG Es ist zu beachten, dass alle schützenswerten sowie alle erhaltenswerten Bauten, die mit einem K gekennzeichnet sind, der Kantonalen Denkmalpflege unterbreitet werden müssen. Gemäss Art. 6 BauG dürfen in Gebieten, in welchen Leben und Eigentum erfahrungsgemäss oder voraussehbar bedroht sind, keine für den Aufenthalt von Menschen oder Tieren bestimmten Bauvorhaben bewilligt werden. Der Nachweis, dass die Gefährdung des Baugrundstückes und des Zugangs durch sichernde Massnahmen behoben ist, ist Sache der Grundeigentümer. Die bekannten Gefahrengebiete sind im Zonenplan Naturgefahren eingetragen. Die für die Beurteilung eines Baugesuchs massgebende Bestimmung der Gefahrenstufe erfolgt im Baubewilligungsverfahren gestützt auf die dannzumal aktuellsten Gefahrengrundlagen (Gefahrenkarte, Gefahrengutachten). Daraus leiten sich die Baubeschränkungen ab. 42 43
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.