← BZO Wohlen (AG) · Inhaltsverzeichnis

Art. 71 · Haftung

BZO Bau- und Nutzungsordnung Wohlen AG · S. 61 · Original-PDF

Kompetenzdelegation Kommissionen Fachpersonen Haftung behörden keine Verantwortlichkeit oder Garantie für übung der Baukontrollen übernehmen die BaupolizeiKonstruktion, Festigkeit, Materialeignung, usw. BNO Wohlen / 8. Mai 2006 / Teilrevision 4. November 2013 Hinweise 57 _______________________________________________________________________________________________________________________ zonen und Schutzobjekte eine Natur- und Bei der Anwendung ist der Rahmen der übergeordneten Gesetze zu beachten,

–Bau- und Brandschutzgebührenreglement Der Gemeinderat setzt zu seiner Unterstützung für die Betreuung der SchutzUmweltschutzkommission ein. insbesondere Art. 18c NHG.

2Der Gemeinderat kann in Zusammenarbeit mit dem kantonalen Baudepartement und der Abteilung ForstSchutzziele Unterhaltsmassnahmen auf Kosten der schafter. Der Gemeinderat kann im Interesse der Pflege und den Unterhalt der Naturschutzzonen und

1Unterhalt und Pflege der Naturschutzzonen und -objekte sind Sache der Grundeigentümer. Vorbehalten Die Gebühren für die Tätigkeiten des Gemeinderates und der Verwaltung im Rahmen dieser Bau- und wirtschaft (soweit Wald betroffen ist) Reglemente für die Gemeinde vornehmen lassen, wenn die Umstände dies erfordern. Im öffentlichen Wald sind die auf den Naturschutz ausgerichteten Nutzungsbestimmungen im Waldbarungen zwischen Kanton/Gemeinde und Bewirtsind Bewirtschaftungsverträge/privatrechtliche Vereinwirtschaftsplan festzulegen. Schutzobjekte erlassen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.