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Art. 21 · Landwirtschaftszonen

BZO Bau- und Nutzungsordnung Wohlen AG · S. 26 · Original-PDF

LandwirtschaftsAufforstungen Waldränder Wald landplan mit Landwirtschaftszone I (LW I) abschliessend im RPG und der Verordnung formität von Bauten und Anlagen sind Die Landwirtschaftszonen sind im KulturDie zulässige Nutzung und die Zonenkondazu (RPV) geregelt. bezeichnet. duktion sowie für die innere Aufstockung im Sinne des

1Die Landwirtschaftszonen sind für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Proeidg. Raumplanungsgesetzes (RPG) bestimmt. Nutzung zonen Die landwirtschaftliche Spezialzone ist im Kulturlandplan mit Landwirtschaftszone II (LW II) bezeichnet.

1Die landwirtschaftliche Spezialzone beim Bollhof ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die der bodenabdie innere Aufstockung hinausgehenden Produktion hängigen und der bodenunabhängigen bzw. einer über gartenbaulicher Erzeugnisse dienen. Spezialzone Bollhof Nutzung BNO Wohlen / 8. Mai 2006 / Teilrevision 4. November 2013 Hinweise 22 _______________________________________________________________________________________________________________________ müse- und Gartenbau, wenn der Betrieb (Fortsetzung)

Als innere Aufstockung gilt gemäss Art. 36 Bei der Festlegung des Standortes von ordnung in die Landschaft gemäss § 42 BauG bzw. § 62 BNO besonders zu ff RPV die Errichtung von Bauten und sichtlich längerfristig bestehen kann und wenn diverse Bedingungen eingehalten nur mit dem Zusatzeinkommen vorausAnlagen für die bodenunabhängige Tierhaltung oder den bodenunabhängigen Geneuen Bauten und Anlagen ist die Einbeachten. werden.

2Für Wohngebäude sind 2 Vollgeschosse erlaubt. Für Oekonomiegebäude und andere Bauten werden hygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse stücken generell ein Grenzabstand aus der halben Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundund der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohn-

3Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss LSV. Gebäudehöhe, mindestens jedoch 4.0 m.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.