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Art. 32 · Ausfahrten und Vorplätze, Haus- und Hofzufahrten

BZO Baureglement Wittenbach · S. 19 · Original-PDF

Ausfahrten und Vorplätze sowie Haus- und Hofzufahrten dürfen die Sicherheit aller Benutzer nicht beeinträchtigen.

Die Sichtzonen sind so festzulegen, dass die Verkehrssicherheit nach Art. 100 des Strassengesetzes (sGS 732.1) gewährleistet ist. Für die Bemessungen werden die einschlägigen Schweizer Normen (SN) der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) angewendet.

Nicht überdeckte Zufahrten zu Einzelgaragen dürfen in Abänderung zur SNNorm der VSS höchstens 12 %, solche zu Sammelgaragen und Höfen höchstens 10 % Gefälle aufweisen, jedoch sind die Ausrundungen und Gefällswechsel der Norm entsprechend einzuhalten.

Schliesst eine Garage an eine öffentliche Strasse oder einen öffentlichen Weg an, so ist ein Vorplatz von 5,5 m Länge auf privatem Grund anzulegen. Kinderspielplätze

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.