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Art. 11 · Grünzone

BZO Baureglement Wittenbach · S. 10 · Original-PDF

Bauten und Anlagen sind nur zulässig, soweit der Zweck der Zone sie erfordert.

Die im Zonenplan mit „Schutz“ bezeichneten Grünzonen dienen der Erhaltung von Lebensräumen schutzwürdiger Tiere und Pflanzen. Es ist unzulässig, deren Lebensbedingungen durch Massnahmen oder Eingriffe zu beeinträchtigen.

In den im Zonenplan mit „Freihaltung“ bezeichneten Grünzonen dürfen Bauten nur soweit erstellt werden, als sie die unmittelbare Bewirtschaftung der Zone erfordert. Im Landschaftsbild störend auffallende Terrainveränderungen sind unzulässig.

Die im Zonenplan mit „Gärten“ bezeichneten Grünzonen dienen der Schaffung und Erhaltung durchgrünter Gartenanlagen. Bauten und Anlagen, die der Zweck der Zone erfordert, wie Gartenhäuschen und -lauben, Einstellräume für Geräte zur Bewirtschaftung des Bodens, Volieren, Stallbauten für Tiere, welche auf dem zugehörigen Areal gehalten werden können sowie Terraingestaltungen, sind zulässig.

Zulässige Hauptbauten haben einen Grenzabstand von 4 m und eine Gebäudehöhe von max. 6 m einzuhalten.

Intensiverholungszone: Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.