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Art. 44 · Bauten unter kommunalem Schutz

BZO Bau- und Nutzungsordnung Windisch · S. 44 · Original-PDF

44 Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Windisch § 58

1In den Zonen B und C ist für Bewohner und Beschäftigte eine Unterschreitung des Minimalbedarfs gemäss § 56 Abs. 5 BNO möglich. Autoarme und autofreie Nutzungen

2Bewilligungsvoraussetzungen für autoarme und autofreie Nutzungen sind: − ein Mobilitätskonzept zur dauerhaften Reduktion des motorisierten Individualverkehrs − ein periodisches Controlling der Umsetzung des Mobilitätskonzepts zu Handen der Bewilligungsbehörde − die rechtliche Sicherstellung des Mobilitätskonzepts durch entsprechende Verträge und Eintragungen im Grundbuch.

3Wird das Mobilitätskonzept bei Ausübung der Nutzung nicht eingehalten, verfügt der Gemeinderat entweder die Pflicht zur Erstellung zusätzlicher Parkfelder gemäss § 56 Abs. 5 BNO oder die Leistung einer Ersatzabgabe. § 59

1Für Zweiradfahrzeuge sind an zweckmässigen Lagen genügend gedeckte Abstellplätze bereitzustellen.

§ 60 Abstellplätze für Zweiradfahrzeuge

1In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche Abstellräume für Kinderwagen und dgl. vorzusehen.

§ 61 Abstellplätze für Kinderwagen

1Die Grundfläche von Kinderspielplätzen und Spielflächen bei Mehrfamilienhäusern hat gesamthaft mindestens 15 % der anrechenbaren Geschossfläche zu betragen. Kinderspielplätze und Spielflächen

2Die Bereitstellung von Kinderspielplätzen und Spielflächen kann gemeinsam mit anderen Grundeigentümern erfolgen, wenn dadurch ein besseres Ergebnis erzielt werden kann. Die Anlage muss aber in nützlicher Distanz zu den Wohnungen liegen und von den Kindern gefahrlos erreicht werden können.

3Ist das Erstellen der gemäss Abs. 1 und 2 geforderten Kinderspielplätze und Spielflächen nicht möglich, ist ein Ausnahmegesuch zu stellen und die Bauherrschaft hat eine Ersatzabgabe zu leisten, deren Höhe den voraussichtlichen Erstellungskosten der entsprechenden Anlagen entspricht. Der Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Windisch

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.