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Art. 23 · Siedlung und Verkehr

BZO Bau- und Nutzungsordnung Windisch · S. 23 · Original-PDF

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2Wohnungen sind nur für den Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den Standort gebundenes Personal zulässig.

3Gesamthöhe, Grenz- und Gebäudeabstände werden von Fall zu Fall unter Wahrung öffentlicher und privater Interessen vom Gemeinderat festgesetzt. Gegenüber angrenzenden Bauzonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten. Eingeschossige Bauten sind nicht zulässig.

4Zeitlich befristete Zwischennutzungen für Betriebe, welche in der Arbeitszone I zulässig sind, können bewilligt werden.

5Eine Umstrukturierung der Arbeitszone setzt neben der Teiländerung der Nutzungsplanung zwingend eine Abstimmung mit bestehenden Entwicklungsrichtplänen bzw. deren Neufestsetzung voraus.

6Der Gemeinderat erlässt für die Umsetzung der Umstrukturierung einen Gestaltungsplan.

§ 24

1Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

2Die Bauweise wird im Einzelfall vom Gemeinderat unter Wahrung privater und öffentlicher Interessen festgelegt. Gegenüber angrenzenden Bauzonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhalten. Auf der Grundlage von Gestaltungsplänen können Bauten von diesen Abstandsvorschriften abweichen.

3Die Zone OeBA-A ist für Anlagen reserviert, die der Öffentlichkeit dienen. Bauten sind nur soweit zugelassen, als sie zum Unterhalt und Betrieb der Anlagen notwendig sind. Die Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit ist gewährleistet.

4Die Zone Hallerbauten OeBA-H ist für die Fachhochschule und andere der Ausbildung und Forschung dienenden Nutzungen bestimmt. Bei der Erarbeitung von Gestaltungsplänen sind die Vorgaben des Entwicklungsrichtplans "VISIONMITTE" betreffend minimaler Nutzungsanteile, Nutzungsanordnung, Stellung der Bauten, Freiräume, Grünflächen, ökologischer Ausgleich, Energie und Parkierung verbindlich.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.