Art. 53
BZO Baureglement Wil SG · S. 25 · Original-PDF
1Bei Neubauten, wesentlichen Zweckänderungen und Erweiterungen sind für die nachfolgenden Nutzungsarten folgende Autoabstellplätze vorzusehen:
a)Mehrfamilienhäuser: –
1Platz pro 120 m2 anrechenbare Geschossfläche, aber mindestens 1 Platz pro Wohnung
–1 Besucherplatz pro 4 Wohnungen, aber mindestens 1 Platz
b)Einfamilienhäuser: –
2Plätze pro Haus
c)Für alle weiteren Nutzungsarten ist der Bedarf aufgrund der dafür jeweils gültigen Norm oder von Ergebnissen besonderer Erhebungen im Einzelfall festzulegen.
2Die Berechnung ist auf das ganze Gebäude vorzunehmen. Dabei sind Divisionsreste aufzurunden. Garagenvorplätze bei Einfamilienhäusern gelten als Abstellflächen.
3Eine reduzierte Anzahl Pflichtplätze wird bewilligt bei:
a)Interessen des Ortsbildschutzes;
b)nachgewiesener, vertraglich geregelter und zweckmässiger Mehrfachnutzung;
c)nachgewiesenem, vertraglich oder reglementarisch gesichertem Verzicht auf Autos durch die Bewohnenden, besonderer Lösungen wie MIV-armen oder MIV-freien Siedlungen oder dergleichen;
d)im Rahmen von Sondernutzungsplänen;
e)der Umnutzung bestehender Abstellplätze des Eigenbedarfs. Davon ausgenommen sind erforderliche Abstellplätze für Besucher.
4Die Anzahl der reduzierten Abstellplätze gemäss Abs. 3 lit. b) + c) ist nach der dafür geltenden Schweizer Norm (SN) zu bestimmen. 25
5Die vorgeschriebene Anzahl Behindertenparkplätze ist entsprechend der SIA-Norm 500 nachzuweisen und auszugestalten.
Ersatzabgabe
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.