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Art. 49

BZO Baureglement Wil SG · S. 24 · Original-PDF

1Grundsätzlich ist der natürliche Verlauf des gewachsenen Terrains zu erhalten.

2Abgrabungen sind nur soweit zulässig, als die Höhendifferenz zum gewachsenen Terrain von 0,60 m bei einer Hangneigung bis 15% und von 1,20 m bei einer Hangneigung über 15% nicht überschritten wird.

3Auffüllungen dürfen das gewachsene Terrain bis max. 1,20 m bei einer Hangneigung bis 15% und bis max. 2,40 m bei einer Hangneigung über 15% überschreiten. Davon ausgenommen sind kleinräumige, tiefe Geländemulden.

4Die Neigung ist in den jeweilig massgebenden Bereichen der Abgrabung und Auffüllung zu ermitteln.

Stützmauern und Böschungen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.