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Art. 26 · Dachgestaltung

BZO Wiesendangen · S. 12 · Original-PDF

1Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind nur für die Belichtung des ersten Dachgeschosses zugelassen. Dachaufbauten und Dacheinschnitte dürfen jeweils nicht breiter als ein Drittel und zusammen nicht breiter als die Hälfte der betreffenden Fassadenlänge sein. Sie müssen einheitlich gestaltet sein und zu einem ausgewogenen Gesamtbild führen.

2Es sind Dachflächenfenster mit einer maximalen Glasfläche von je 1 m² gestattet.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.