Art. 10 · Dachgestaltung
BZO Wiesendangen · S. 7 · Original-PDF
1Dächer sind in ortstypischer Bauweise auszubilden und entsprechend einzudecken. Bei der Dachneigung ist die Ensemblewirkung zu berücksichtigen.
2Dachaufbauten und Dachflächenfenster sind in der Dachfläche ausgewogen zu platzieren und nur soweit zulässig, als dies für die Belichtung unmittelbar erforderlich ist.
3Dachflächenfenster sind hochrechteckig anzuordnen, wobei die Glasfläche eines einzelnen Dachflächenfensters 0.5 m² nicht übersteigen darf.
4Dachaufbauten sind in der Regel als vereinzelte Schleppgauben von geringer Höhe (Fronthöhe max. 1.3 m, gemessen ab der Schnittlinie der Dachfläche und Schleppgaubenfront bis Dachfläche der Schleppgaube) auszubilden. Giebellukarnen (Frontfläche max. 2.5 m²) sind nur über ursprünglichen Wohnteilen gestattet. Über 1-geschossigen Gebäudeteilen sind keine Dachaufbauten gestattet.
5Dacheinschnitte sind nicht erlaubt.
6Im zweiten Dachgeschoss ist eine Belichtung zulässig, sofern sich diese besonders gut in die Dachlandschaft einordnet. Vorbehalten bleibt Artikel 18 Absatz 3. Dachaufbauten sind im zweiten Dachgeschoss nicht zulässig.
7Kamine und technisch bedingte Aufbauten sind unauffällig einzuordnen. Sie sind in den Baugesuchsplänen einzutragen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.