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Art. 19 · Grünflächenziffer

BZO Baureglement Widnau · S. 8 · Original-PDF

1 Als Geschossfläche gelten sämtliche innerhalb der Wohn- und Gewerbeeinheiten liegenden Flächen (Wohn- und Gewerberäume, Nebenräume, Verkehrsflächen) zuzüglich der Innen- und Aussenwandquerschnitte. 2 Ausserhalb der Wohn- und Gewerbeeinheiten liegende Flächen (wie Treppenhäuser, Lifte, Verkehrsflächen, Terrassen, offene Balkone und Loggias, Technikräume, nicht gewerbliche Kel ler- und Lagerräume, Garagenräume) werden nicht hinzugerechnet. 1 Die Masse, Abstande, Volumen- und Flächenziffern für Hauptbauten sind in der RegelbauArt. 79, 87, 87a und mass-Tabelle im Anhang zu diesem Reglement festgelegt. 2 Als anrechenbare Grünfläche gelten natürliche oder bepflanzte Bodenflächen eines Grund stücks, die nicht versiegelt sind. Bei Grundstücken in den Wohn-/Gewerbezonen (WG 11 .OA, WG 14.0, WG 17.0) sowie in den Kernzonen (K 14.0, K 17.0, K 20.0), auf denen Bauten vor Inkrafttreten dieses Reglements erstellt wurden, ist für neue Erweiterungsbauten sowie für neue Klein- und Anbauten die Grünflächenzif fer nicht nachzuweisen. Bei Grundstücken in den Wohnzonen (W9.5A, W 10.5A, W 10.5, W 13.5A, W 13.5, W 16.5), auf denen Bauten vor Inkrafttreten dieses Reglements erstellt wurden, ist für neue Klein- und Anbauten sowie neue Anlagen die Grünflächenziffer nicht nachzuweisen. Die minimal nachzuweisende Grünflächenziffer ist in der Regelbaumass-Tabelle im Anhang zu diesem Reglement festgelegt. 1 Die Grünflächenziffer bezeichnet das Verhältnis der anrechenbaren Grünfläche zur anrechen-

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.