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Art. 16 · Ver- und Entsorgungseinrichtungen

BZO Baureglement Widnau · S. 6 · Original-PDF

PBG schutzgebieten sind Bauten und Anlagen so zu gestalten und in die Umgebung einzuordnen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. Relevante Bauvorhaben nach Art. 3 Abs. 2 dieses Reg lements sind mit dem Gestaltungsbeirat zu entwickeln. lassen werden, die eine höhere bauliche Nutzung ermöglichen. Die Politische Gemeinde legt die entsprechenden Bedingungen und Auflagen fest. 1 Durch einen Sondernutzungsplan können Abweichungen zum Rahmennutzungsplan zugeArt. 23ff. PBG In den im Zonenplan bezeichneten Gebieten mit guter Gesamtwirkung sowie in OrtsbildArt. 99 Abs. 2 PBG Gemeinde Widnau

1Baureglement Seite 6 Art. 16 Ver- und Entsorgungseinrichtungen 1 Sofern eine Erstellungspflicht für Spiel- und / oder Begegnungsbereiche besteht, beträgt ihre Art 71 und 72 PBG Mindestfläche 20 % der Geschossfläche nach Art. 18 dieses Reglements, die dem Wohnzweck dient. 2 Spiel- und! oder Begegnungsbereiche sind angemessen zu gestalten und auszurüsten, damit sie den Bedürfnissen der Benutzerinnen und Benutzer entsprechen. ‚ Wird ein Bauvorhaben von der Pflicht zur Erstellung von Spiel- und / oder Begegnungsberei chen befreit, beträgt die Ersatzabgabe Fr. 100.-- je fehlendem m2. Es sind besonnte und vorwiegend von Gehölzen beschattete Bereiche mit unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten anzubieten. Übergänge zu privaten Freiräumen sind sorgfältig zu gestal ten. Die Ausstattung muss vielfältig, multifunktional und sinnvoll angeordnet sein. 1 Die notwendigen Flächen für untergeordnete Ver- und Entsorgungseinrichtungen wie z.B. Art. 67 und 113 EW-Verteilkabinen, Hydranten und Unterflursysteme sind auf privatem Grund bereitzustellen. PBG

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.