Art. 7 · Hochhausgebiete / Bestehende Hochhäuser
BZO Wetzikon · S. 2 · Original-PDF
9 2. Bauzonen 10 2.1 Wohnzonen und Wohnzonen mit Gewerbeerleichterung 10 Art. 7 Hochhausgebiete / Bestehende Hochhäuser 1. Hochhäuser sind in den im Zonenplan bezeichneten Gebieten zulässig. 2. Die zulässige grösste Höhe inkl. aller notwendigen technischen Aufbauten beträgt im Gebiet 1 45.0 m und im Gebiet 2 35.0 m. 3. Bestehende Hochhäuser dürfen erneuert oder ersetzt werden. Abweichungen zum Bestand sind zulässig, sofern dadurch eine städtebaulich bessere Gesamtwirkung erzielt wird. Die Gesamthöhe darf jedoch nicht erhöht werden. 4. Hochhäuser benötigen einen Gestaltungsplan. Dieser muss folgende Anforderungen erfüllen:
a)Nachweis einer städtebaulich sorgfältigen Einordnung in hochwertiger architektonischer Qualität.
b)Einhaltung der Anforderungen gemäss § 71 PBG.
c)In den Erdgeschossen sind publikumsorientierte Nutzungen anzuordnen.
d)eine ökologische Bauweise und umweltschonende Produktion von Wärme und Warmwasser.
9 Suter • von Känel • Wild • AG Wetzikon, Teilrevision der Nutzungsplanung Bau- und Zonenordnung 2. Bauzonen 2.1 Wohnzonen und Wohnzonen mit Gewerbeerleichterung
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