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Art. 46 · Freilegung von Geschossen
BZO Wetzikon · S. 25 · Original-PDF
1. Das gestaltete Terrain ist harmonisch auf das gewachsene Terrain abzustimmen. Abweichungen bis 1.2 m sind zulässig. Grössere Abweichungen können bei guter Geländegestaltung und besonderen Verhältnissen bewilligt werden wie z.B.:
–bei steilen Hanglagen
–wenn das gestaltete Terrain dem jeweiligen Strassenniveau angepasst wird 2. Abgrabungen des gewachsenen Terrains dürfen höchstens die Hälfte des Gebäudeumfanges betreffen. 3. Von diesen Beschränkungen ausgenommen sind Hausund Kellerzugänge sowie Zufahrten zu Einzel- und Sammelgaragen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.