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Art. 43 · Dachaufbauten
BZO Wetzikon · S. 24 · Original-PDF
1. Dachaufbauten im Sinne des PBG dürfen ausser in den Kernzonen insgesamt nicht breiter als die Hälfte der betreffenden Fassadenlänge sein. 2. Technisch bedingte Aufbauten wie Kälte- oder Lüftungsanlagen müssen auf Flachdächern mindestens in dem Mass von der Fassadenfläche zurückspringen, in dem sie die Dachfläche durchstossen. Sofern sie die Dachfläche um mehr als 1.2 m durchstossen, sind sie, ausgenommen in den Gewerbe- und Industriezonen, mit einem Blend- bzw. Schallschutz zu versehen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.